Sie möchten als Privatkunde umsatzsteuerfrei einkaufen bzw. sich die Umsatzsteuer erstatten lassen, da Sie im Nicht-EU-Ausland leben?

Wir berechnen grundsätzlich keine Umsatzsteuer, wenn die Lieferung sofort an eine Adresse außerhalb der EU geliefert wird.

Eine Erstattung der Umsatzsteuer ist möglich, wenn wir an eine Adresse innerhalb der EU liefern, oder Sie die Ware bei uns in Krefeld abholen, wenn:

  • es sich nicht um Zubehör für ein Fahrzeug (z.B. PKW, LKW, Boot oder ein Flugzeug) handelt
     
  • der Rechnungsbetrag mindestens 50,01 EUR beträgt
     
  • die Ware von Ihnen abgeholt oder von uns an eine Adresse innerhalb der EU geliefert wird und Sie uns einen vollständig ausgefüllten, unterschriebenen und vom Zoll gestempelten "Ausfuhrkassenzettel" zusenden.

Gehen Sie dazu wie folgt vor:

  • Laden Sie sich den Ausfuhrkassenzettel herunter.
     
  • Füllen Sie den Ausfuhrkassenzettel aus (füllen Sie bitte nur Punkt 2 bis 10 aus; Punkt 11 und 12 wird von uns ausgefüllt; Punkt 13 ff. wird vom Zoll ausgefüllt).
     
  • Den von Ihnen ausgefüllten Ausfuhrkassenzettel legen Sie, zusammen mit Ihrem Reisepass, dem Kaufbeleg und der originalverpackten und unbenutzen Ware, Ihrem Zollamt, am letzten Ort, an dem Sie die das Gebiet der EU verlassen und in ein Nicht-EU-Land einführen vor und lassen ihn von den Zollbehörden ausfüllen, abstempeln und unterschreiben.
     
  • Das ausgefüllte, abgestempelte und unterschriebene Dokument senden Sie uns bitte im Original zurück. Eine Zusendung per Fax, E-Mail oder als Kopie per Post wird vom deutschen Finanzamt nicht anerkannt (in diesem Fall können wir Ihnen den Umsatzsteuer-Betrag leider nicht erstatten).
     
  • Wir erstatten Ihnen den Umsatzsteuer-Betrag über die ursprünglich gewählte Zahlart.

Die Dokumente und das Merkblatt der deutschen Finanzverwaltung können Sie über die folgenden Links herunterladen:


Was ist ausserdem noch zu beachten?

Eine Erstattung ist nur möglich, wenn:

  • Sie Ihren Wohnort in einem Staat außerhalb der EU haben und dies durch Personaldokumente gegenüber dem Zoll auch nachweisen können (die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle)
     
  • Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der zu einem inländischen Aufenthalt von länger als 3 Monaten berechtigt
     
  • Sie die Waren für ihre private Verwendung gekauft haben und
     
  • Sie die Waren innerhalb von 3 Monaten (d.h. bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist) selbst in Ihrem persönlichen Reisegepäck ausführen.

Ausfüllhinweise zum Ausfuhrkassenzettel

Beachten Sie, dass Sie mindestens folgende Felder ausfüllen:

  • Vollständiger Vor- und Nachname (Feld 2)
     
  • Vollständige Adresse und Land an dem Sie Ihren ersten Wohnsitz haben (Feld 2)
     
  • Pass- bzw. Ausweisnummer (Feld 2)
     
  • Kaufpreis (einschl. Umsatzsteuer) (Feld 3)
     
  • Rechnungsnummer (bzw. handelsübliche Warenbezeichnungen der Artikel, wenn nicht alle auf der Rechnung aufgeführten Artikel ausgeführt werden), EUR, Ct (Feld 4, eventuell Felder 5-8)
     
  • Summe (Feld 9)
     
  • Euro-Betrag in Buchstaben (Feld 10)
     
  • Falls Sie eine Überweisung auf Ihr Konto wünschen: Ihre vollständige Bankdaten

  • Was muss ich bei der Ausreise beachten?

Sie müssen sich die Ausfuhr der Ware vom Zoll schriftlich bestätigen lassen. Das können Sie nur am letzten Punkt an dem Sie die EU verlassen. In der Regel geschieht das am Flughafen bzw. an der Landesgrenze (z.B. Grenze Deutschland-Schweiz). Sie müssen die eingekaufte Ware, den Ausfuhrkassenzettel mit dem passenden Kassenbon bzw. der Rechnung und Ihren Reisepass an der zuständigen Zollstelle vorzeigen. Der Zollstempel bestätigt dann die Ausfuhr der Ware.

  • Was muss ich am Zoll vorzeigen?

Sie müssen die eingekaufte Ware, den Ausfuhrkassenzettel mit dem passenden Kassenbon bzw. der Rechnung und Ihren Reisepass an der zuständigen Zollstelle vorzeigen.

  • Muss die Ware dem Zoll vorgezeigt werden?

Ja, die Ware muss vorgezeigt werden. Wichtig ist, dass sich die Ware im Originalzustand befindet - also unbenutzt ist. Ansonsten kann es passieren, dass der Zoll die Bescheinigung der Ausfuhr verweigert.

  • Wo bekomme ich den Zollstempel?

Am letzten Punkt an dem Sie die EU verlassen. In der Regel geschieht das am Flughafen bzw. an der Landesgrenze (z.B. Landesgrenze Deutschland-Schweiz).

  • Brauche ich unbedingt den Zollstempel?

Ja, nur mit dem Zollstempel wird die Ausfuhr bestätigt und erst das berechtigt zur Rückzahlung der Umsatzsteuer.

  • Wie lange habe ich Zeit um die Ware auszuführen?

Die Ausfuhr muss innerhalb 3 Monaten erfolgen (d.h. bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist).

  • Kann die gekaufte Ware vor der Ausfuhr benutzt werden?

Nein, die Ware muss sich im unbenutzten Originalzustand befinden.  Ansonsten kann es passieren, dass der Zoll die Bescheinigung der Ausfuhr verweigert.

  • Wohin sende ich meine Ausfuhrunterlagen?

Bitte senden Sie die Unterlagen (ausgefüllten, unterschriebenen und abgestempelten Ausfuhrkassenzettel und ihre Original-Rechnung) an:

Leufen GmbH & Co. KG
- Buchhaltung -
Bischofstrasse 84
47809 Krefeld
Deutschland

Beachten Sie bitte, dass Sie Originale einsenden (Kopien können leider nicht akzeptiert werden). Wir empfehlen, den Versand als Einschreiben.

  • Wie hoch ist die Rückerstattung?

Die Rückerstattung erfolgt in Höhe der enthaltenen, gesetzlichen Umsatzsteuer.


Der deutsche Zoll informiert zum Ablauf auch unter folgendem Link.

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